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Rechtsanwalt Daniel Gockel

 

Tel.: 0651 99 98 55 21

e-Mail: daniel.gockel(at)biesdorf-kram-partner.de

Rechtsanwalt für Gewaltschutz

Gewaltschutzverfahren

Ob häusliche Gewalt oder Stalking, bei diesen Dingen handelt es sich um verängstigende Delikte, die immer wieder im Familien- und nahen Bekanntenkreis vorkommen.

Solche Eingriffe stellen stets schicksalhafte Erfahrungen im Leben der Betroffenen dar. Besonders hoch ist die Dunkelziffer in diesem Bereich, da sich Betroffene aus Scham oder Angst nicht wagen, gegen die Bedrohung vorzugehen.

Dennoch gibt es Möglichkeiten, dieser Gewaltspirale zu entfliehen. Der Gesetzgeber hat Schutzmaßnahmen entwickelt, um Betroffenen Sicherheit zu gewährleisten.

 

1. Häusliche Gewalt

Unter häuslicher Gewalt versteht man alle Gewalttaten, die zwischen in einem Haushalt lebenden Menschen stattfinden. Hierunter fallen nicht nur Gewalttaten innerhalb von Partnerschaften, sondern auch Gewalt gegen Kinder, Gewalt von Kindern gegen ihre Eltern sowie Gewalt zwischen Geschwistern oder gegenüber im Haushalt lebenden älteren Angehörigen. Der Begriff der häuslichen Gewalt ist damit sehr vielseitig.

Es bedarf zudem nicht immer eines körperlichen Übergriffs für das Vorliegen häuslicher Gewalt. Auch Drohungen, Nötigung, Stalking und Freiheitsberaubung und besonders anhaltende psychische Gewalt in Form von Beschimpfungen, Bevormundung, Demütigung oder Einschüchterung sind Erscheinungsbilder häuslicher Gewalt.

 

2. Stalking

Unter Stalking versteht man, dass eine Person von einer anderen ständig unerwünscht kontaktiert, belästigt oder sogar verfolgt wird. Dies kann in Form von ständigen Anrufen, Nachrichten auf der Mailbox, unzähligen SMS oder E-Mails geschehen, sowie in Form eines häufigen Nachstellens und Überprüfens, wo sich die gestalkte Person aufhält. Oftmals geht Stalking auch mit Beschimpfungen, Bedrohung oder tätlichen Übergriffen einher.

Die Opfer von Stalking sind meist stark verängstigt, sogar traumatisiert und wissen nicht, wie sie sich verhalten sollen. Ihr Leben ist durch das Verhalten des Täters stark eingeschränkt und die Betroffenen fühlen sich oftmals ständig verfolgt.

 

3. Wie können wir Ihnen nun helfen?

Zum 01.01.2002 trat das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen, das sogenannte Gewaltschutzgesetz (GewSchG), in Kraft.

Das Gewaltschutzgesetz liefert die Rechtsgrundlage zur Einleitung von Schutzmaßnahmen.

So können Schutzmaßnahmen immer dann eingeleitet und angeordnet werden, wenn:

  • Körper, Gesundheit oder Freiheit eines Opfers verletzt werden (§ 1 Abs. 1),
  • dem Opfer mit einer Verletzung des Lebens, Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit gedroht wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 1),
  • in die Wohnung des Opfers eingedrungen wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 a) sowie
  • „Stalking“ vorliegt, in der Form, dass das Opfer unzumutbar belästigt wird durch Nachstellen oder Verfolgen mittels Fernmeldekommunikationsmitteln (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 b).

 

Das Gewaltschutzgesetz sieht verschiedene Maßnahmen der Gerichte vor, die bestimmte Handlungen durch Verbote und Gebote bekämpfen. Dem Opfer steht es dabei selbst frei, die Erlebnisse dem Gericht zu schildern und damit den Erlass von Schutzmaßnahmen zu beantragen.

Welche jeweilige Maßnahme gerichtlich angeordnet wird, wägt das Gericht angesichts des Einzelfalls ab. Die Betroffenen können jedoch bereits in ihrem Antrag eine bestimmte Maßnahme beantragen. Das Gericht ist dann an diesen Antrag gebunden.

Im Fall von Stalking kann bei einem Verstoß gegen die Auflagen polizeilich gegen den Stalker vorgegangen werden. Stalking ist nämlich durch das Gesetz vom 22.03.2007 als Straftatbestand in das deutsche Strafgesetzbuch aufgenommen worden. Nach § 238 StGB ist das „Nachstellen“ seitdem unter Strafe gestellt. Stalking ist eine Straftat!

In der Regel sind gerichtliche Maßnahmen nur dann möglich, wenn eine Wiederholungsgefahr glaubhaft gemacht werden kann. Hierfür ist das Vorverhalten des Täters von entscheidender Relevanz.

Da die Stellung und Begründung eines solchen Antrags meist auf juristischen Grundlagen basiert, ist es sinnvoll sich einen Rechtsbeistand zur Seite zu nehmen. Hierdurch wird garantiert, dass der entsprechende Antrag auch bei dem hierfür zuständigen Gericht eingereicht wird und den vorgegebenen Anforderungen entspricht.

Hierbei unterstützend wir Sie gerne. Zudem ist es uns ein Anliegen, uns der Sache mit dem entsprechenden Feingefühl anzunehmen, um zu gewährleisten, dass Sie sich zu jedem Zeitpunkt sicher und verstanden fühlen. Wir gewährleisten Ihnen sowohl rechtlichen als auch emotionalen Beistand für den schwierigen Schritt, den Sie zu bewältigen suchen.

 

4. Welche Schutzmaßnahmen kommen in Betracht?

Sie fragen sich nun, wie Sie sich gegen die körperliche und/oder psychische Gewalt schützen können, die Ihnen angetan wurde.

Als mögliche Schutzmaßnahmen kommen in Betracht:

  • Ein Verbot gegen den Täter, mit dem Opfer zusammenzutreffen,
  • Ein Betretungsverbot hinsichtlich der Wohnung des Opfers,
  • Ein Aufenthaltsverbot im Umkreises der Wohnung des Opfers,
  • Ein Verbot, das Opfer zu kontaktieren, sowie damit einhergehend ein möglicher Anspruch auf Überlassung der Wohnung,
  • Ein Aufenthaltsverbot im Umkreis des Aufenthaltsortes des Opfers.

Die jeweilige Schutzmaßnahme wird durch das Familiengericht, gegebenenfalls durch eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn Sie dringend Hilfe benötigen.

 

5. Was ist, wenn gegen Sie selbst Gewaltschutzmaßnahmen angeordnet wurden?

Nun kann es genauso gut vorkommen, dass gegen Sie selbst eine Schutzmaßnahme angeordnet wurde oder Sie eine gerichtliche Aufforderung zur Stellungnahme erhalten haben, sich zu einem Vorwurf im Bereich des Gewaltschutzes zu äußern.

Häufig kommt es auch vor, dass Betroffene zu Unrecht in ein Gewaltschutzverfahren hineingeraten, sei es aufgrund der Eifersucht eines Ex-Partners oder des Rachebedürfnisses eines ehemaligen Bekannten.

Auch in diesem Fall ist es ratsam, sich anwaltliche Hilfe zu verschaffen.

Aufgrund unserer Erfahrungen in diesem Bereich helfen wir Ihnen, sich gegen die möglicherweise ungerechtfertigten Vorwürfe zur Wehr zu setzen, indem wir in Ihrem Namen Rechtsmittel gegen die Anordnung einlegen und Ihnen beratend und unterstützend zur Seite stehen.

 

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